Informationen zur Testangebotspflicht für Arbeitgeber

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Die Handwerkskammer für Oberfranken stellt ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern pro Woche einen Selbsttest zur Verfüpfung.
HWK für Oberfranken
Die Handwerkskammer für Oberfranken stellt ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern pro Woche einen Selbsttest zur Verfüpfung.

Betriebliche Coronatests: Zwei Corona-Tests pro Woche für Beschäftigte, soweit diese nicht ausschließlich im Homeoffice arbeitenInformationen zur Testangebotspflicht für Arbeitgeber

Testangebotspflicht für Arbeitgeber

Nach § 5 SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung sind alle Arbeitgeber verpflichtet, ihren Beschäftigten, soweit diese nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, zwei Corona-Tests pro Woche anzubieten.

 

Was bedeutet die Angebotspflicht?

Die Verordnung verpflichtet Arbeitgeber nur, ihren Beschäftigten Tests anzubieten. Der Arbeitgeber ist jedoch nicht dafür verantwortlich, dass seine Beschäftigten die Tests auch durchführen. Auch muss er seine Beschäftigten nicht selbst testen (lassen).

 

Ab wann besteht die Angebotspflicht?

Die Pflicht tritt ab Dienstag, den 20. April 2021 in Kraft .

 

Wie lange wird die Pflicht bestehen?

Die Pflicht wird so lange bestehen, bis der Bundestag beschlossen hat, dass die epidemische Lage nationaler Tragweite beendet ist.

 

Für welche Arbeitnehmer besteht die Pflicht?

Der Arbeitgeber muss allen Beschäftigten, die nicht vollständig im Homeoffice tätig sind, Tests anbieten. Unter Beschäftigte fallen auch Auszubildende.

 

Ein oder zwei Test pro Woche?

Es müssen jedem Beschäftigten zwei Tests pro Woche angeboten werden.

 

Wie wird die Angebotspflicht erfüllt?

Der Arbeitgeber kann seiner Pflicht dadurch nachkommen, dass er seinen betroffenen Beschäftigten einen Selbsttest anbietet. Er kann aber auch einen Vertrag mit einem Testanbieter schließen, bei dem sich die Mitarbeiter dann auf Kosten des Arbeitgebers testen lassen können. Es genügt nicht, wenn der Arbeitgeber seine Beschäftigten auf den kostenlosen Bürgertest verweist.

 

Wo sind Tests zu beziehen?

Aktuell scheint der Bezug größerer Mengen an Testkits schwierig zu sein. Es ist daher ratsam, bei verschiedenen Apotheken, Drogeriemärkten bzw. bei Anbietern im Internet anzufragen. Wir gehen jedoch davon aus, dass der Handel in den nächsten Tagen ausreichende Stückzahlen zur Verfügung stellen kann.

 

Nachweispflicht?

Der Arbeitgeber muss die Nachweise, über die Beschaffung der Tests (Rechnungen) vier Wochen lang aufbewahren.

 

Ist die Durchführung der Tests Arbeitszeit?

Der zeitliche Aufwand des Beschäftigten für die Durchführung der Tests gilt grundsätzlich nicht als Arbeitszeit, sofern dies nicht arbeitgeberseits, beispielsweise bei offensichtlichen Symptomen, angeordnet wurde. Etwas anderes kann gelten, wenn dies bspw. durch eine betriebliche Vereinbarung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber vereinbart wurde.

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